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Binnenmarkt und Kennzeichnung

Warum dasselbe Präparat in einem EU-Land zulässig ist und im anderen nicht

Ein Nahrungsergänzungsmittel mit derselben Rezeptur kann in Italien genau am Limit liegen, in Österreich überhaupt keinem Limit unterliegen und in Frankreich das Achtfache des erlaubten Werts enthalten. Das ist kein Versehen, sondern der Zustand einer seit 2002 offenen Gesetzeslücke.

Was die Richtlinie verlangt

Die Richtlinie 2002/46/EG regelt Nahrungsergänzungsmittel europaweit. Sie legt fest, welche Vitamin- und Mineralstoffverbindungen überhaupt verwendet werden dürfen, und sie enthält in Artikel 5 einen klaren Auftrag: Höchstmengen je Tagesportion sind festzusetzen. Maßgeblich sollen dabei die wissenschaftlich abgeleiteten sicheren Obergrenzen sein und die Zufuhr aus anderen Lebensmitteln.

Artikel 6 ergänzt Vorgaben zur Kennzeichnung, Artikel 4 verweist auf die zulässigen Stoffe in Anhang II. Der Rahmen ist also vollständig – bis auf die eine Zahl, um die es beim Kauf tatsächlich geht.

Was tatsächlich geschah

Die Kommission veröffentlichte 2006 ein Diskussionspapier zur Festlegung dieser Höchst- und Mindestmengen. Es beschrieb die Modelle, die zur Auswahl standen, und die Schwierigkeiten: unterschiedliche Ernährungsgewohnheiten, unterschiedliche Grundversorgung, unterschiedliche Risikobewertungen.

Danach passierte in der Sache nichts mehr. Die Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 5 wurden bis heute nicht erlassen. Der Auftrag steht weiterhin im Text der Richtlinie, die Zahlen dazu gibt es nicht. Für Pflanzenstoffe existiert auf EU-Ebene ohnehin kein Mengenrahmen.

Österreich: gar keine nationalen Höchstmengen

Solange die EU keine Werte setzt, dürfen die Mitgliedstaaten eigene festlegen. Österreich hat das nicht getan. Es gibt hier auch keine Meldepflicht für Nahrungsergänzungsmittel – das Gesundheitsportal des Bundes stellt ausdrücklich fest, dass eine solche Meldung nicht vorgesehen ist.

Die Verantwortung dafür, dass ein Produkt verkehrsfähig ist, trägt derjenige, der es in Verkehr bringt. Kontrolliert wird nachträglich, durch die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer, fachlich unterstützt durch die AGES. Wer in Österreich kauft, kauft also in einem System, das auf Eigenverantwortung und nachträgliche Kontrolle setzt, nicht auf vorherige Prüfung.

Deutschland: Vorschläge ohne Gesetzeskraft

Auch Deutschland kennt keine rechtsverbindlichen Höchstmengen für Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht jedoch Höchstmengenvorschläge, die in der Praxis als Maßstab herangezogen werden – für Chrom beispielsweise 60 Mikrogramm je Tagesverzehrempfehlung.

Ein Vorschlag ist kein Verbot. Er ist aber auch nicht folgenlos: Überwachungsbehörden und Gerichte greifen im Streitfall darauf zurück. Dazu kommt in Deutschland die Anzeigepflicht nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung – eine Mitteilung an das BVL, keine Genehmigung, und ohne öffentlich durchsuchbares Verzeichnis.

Frankreich und Italien: verbindliche Tabellen

Frankreich hat seinen Rahmen in einem Erlass geregelt. Der Arrêté vom 9. Mai 2006 listet in seinem Anhang III verbindliche maximale Tagesdosen – für Chrom etwa 25 Mikrogramm. Der Text ist nach wie vor in Kraft; eine Teilaufhebung durch den Staatsrat betraf andere Nährstoffe.

Italien arbeitet mit einer Tabelle des Gesundheitsministeriums zu den zulässigen Tagesmengen von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln. Dort steht für Chrom 200 Mikrogramm – der achtfache französische Wert, im selben Binnenmarkt.

Vier Länder, vier Antworten

Damit ergibt sich für ein und dieselbe Frage – wie viel Chrom darf in einer Tagesportion stecken – folgendes Bild:

  • Österreich: kein nationaler Wert; Verantwortung beim Inverkehrbringer, Kontrolle durch die Länder.
  • Deutschland: kein verbindlicher Wert; BfR-Vorschlag 60 µg.
  • Italien: 200 µg laut Tabelle des Gesundheitsministeriums.
  • Frankreich: 25 µg, verbindlich nach dem Arrêté von 2006.

Gegenseitige Anerkennung schließt die Lücke nur halb

Für nicht harmonisierte Bereiche gilt die Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung. Ein Produkt, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr ist, darf in einem anderen grundsätzlich ebenfalls verkauft werden – der Zielstaat muss eine Beschränkung begründen und darf sich dabei auf den Gesundheitsschutz stützen.

Praktisch heißt das: eine Abweichung von einer nationalen Tabelle macht ein Produkt nicht automatisch unverkäuflich, aber sie ist auch keine Formalität. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass nationale Beschränkungen eine eingehende Einzelfallprüfung des Risikos voraussetzen – pauschale Verbote halten dem nicht stand.

Was das beim Kauf bedeutet

Erstens: Eine Zahl auf dem Etikett ist ohne Land keine Information. „500 % des Bezugswerts“ bedeutet in Rom etwas anderes als in Paris.

Zweitens: Der Bezugswert (NRV) selbst ist kein Grenzwert. Er stammt aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und dient nur dazu, Mengen vergleichbar zu machen. Prozentangaben über 100 sind daher rechtlich unauffällig und sagen für sich genommen nichts über Sicherheit.

Drittens: Wo es keinen verbindlichen Wert gibt, bleibt der Vergleich mit der wissenschaftlich abgeleiteten Obergrenze und mit der Gesamtaufnahme aus allen Quellen. Diese Rechnung kann niemand für Sie machen, der Ihre übrigen Präparate nicht kennt – sie gehört in das Gespräch mit Ärztin oder Arzt.

Drei Fragen vor dem Kauf

  • Welches Land? Erst das Land macht aus einer Prozentzahl eine Aussage.
  • Verbindlich oder Empfehlung? Ein Erlass, eine Ministeriumstabelle und ein Institutsvorschlag sind drei verschiedene Dinge.
  • Wie viel insgesamt? Nationale Werte beziehen sich auf ein Präparat, nicht auf die Summe aus allen, die jemand einnimmt.

Quellen

  1. Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere Art. 4, 5 und 6 sowie Anhang II, EUR-Lex (konsolidierte Fassung).
  2. Europäische Kommission: Discussion Paper on the setting of maximum and minimum amounts for vitamins and minerals in foodstuffs, 2006 (food.ec.europa.eu).
  3. Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, EUR-Lex.
  4. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Anhang XIII (Nährstoffbezugswerte), EUR-Lex.
  5. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, EUR-Lex.
  6. Bundesministerium für Gesundheit, Portal Verbrauchergesundheit: Hinweise zu Nahrungsergänzungsmitteln in Österreich (verbrauchergesundheit.gv.at).
  7. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES): Informationen zu Nahrungsergänzungsmitteln (ages.at).
  8. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at).
  9. Bundesinstitut für Risikobewertung: Höchstmengenvorschläge für Chrom in Lebensmitteln inklusive Nahrungsergänzungsmitteln (bfr.bund.de).
  10. Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), § 5 (Anzeige), gesetze-im-internet.de.
  11. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln (bvl.bund.de).
  12. Arrêté du 9 mai 2006 relatif aux nutriments pouvant être employés dans la fabrication des compléments alimentaires, Annexe III, Légifrance.
  13. Ministero della Salute: Apporti giornalieri di vitamine e minerali ammessi negli integratori alimentari (salute.gov.it).
  14. Decreto Legislativo 21 maggio 2004, n. 169 (Umsetzung der Richtlinie 2002/46/EG in Italien), Gazzetta Ufficiale.
  15. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): Tolerable Upper Intake Levels for Vitamins and Minerals, zusammenfassender Bericht (efsa.europa.eu).
  16. Gerichtshof der Europäischen Union: Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit nationaler Beschränkungen bei angereicherten Lebensmitteln, curia.europa.eu.

Dieser Text beschreibt die Rechtslage und den Stand der Harmonisierung. Er ist keine medizinische Beratung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand der Recherche: 30.09.2026.